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Natura Nova – traditionelle europäisch bewährte Rezepturen
Natura Nova – traditionell europäisch bewährte Rezepturen

Natura Nova

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Efeublätter und getrocknete Pflanzenteile neben einem aufgeschlagenen Verordnungstext auf hellem Holz

Nicht verboten heisst nicht gleich erlaubt – Pflanzen im Schweizer Lebensmittelrecht

Efeu steckt in zugelassenen Hustenpräparaten in jeder Schweizer Apotheke. In einer Kapsel im Regal des Nahrungsergänzungsmittel-Sortiments hat er nichts verloren. Dieselbe Pflanze, zwei völlig verschiedene rechtliche Welten – und genau an dieser Bruchlinie sind Anfang 2026 in der Ostschweiz zwei Produkte aus dem Verkehr gezogen worden. Wer verstehen will, warum bestimmte international beworbene Zutaten in der Schweiz schlicht nicht verkäuflich sind, muss einen Blick in Anhang 1 einer Verordnung werfen, die kaum jemand kennt.

Was eine Ostschweizer Kontrollkampagne bei 33 Nahrungsergänzungsmitteln zutage förderte

Zu Jahresbeginn 2026 untersuchte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen im Rahmen einer Ostschweizer Schwerpunktaktion 33 Nahrungsergänzungsmittel. Das Ergebnis: 22 der 33 Proben wurden beanstandet, das sind 67 Prozent. Bei 14 Proben – 42 Prozent – wurde ein Verkaufsverbot ausgesprochen, in einzelnen Fällen zusätzlich ein Rückruf angeordnet.

Diese Zahlen sind eindrücklich, aber sie brauchen eine Einordnung: Eine Schwerpunktaktion ist keine repräsentative Marktstichprobe. Die Behörden wählen gezielt Produkte aus, bei denen sie ein erhöhtes Risiko vermuten. Die Beanstandungsquote von 67 Prozent beschreibt also nicht den Schweizer Markt als Ganzes, sondern das Segment, das die Kontrollbehörden als auffällig eingestuft haben. Aussagekräftig bleibt sie trotzdem – vor allem, weil die Ergebnisse frühere Kampagnen bestätigen und die Beanstandungsgründe sich wiederholen.

Zwei Beanstandungen betrafen einen Punkt, über den in der Konsumentenkommunikation kaum je gesprochen wird: Die Produkte enthielten gemäss Deklaration Pflanzen, deren Verwendung in Lebensmitteln in der Schweiz nicht zulässig ist. Konkret Gymnema silvestre und Hedera helix, den Gemeinen Efeu. Grundlage dafür ist die Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz – kurz VLpH.

Warum die Schweiz keine Positivliste für Pflanzen kennt – und was stattdessen gilt

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Für Pflanzen in Lebensmitteln gilt in der Schweiz die umgekehrte Logik. Es existiert keine abschliessende Positivliste zulässiger Pflanzen. Stattdessen führt Anhang 1 der VLpH eine Negativliste – eine Verbotsliste.

Artikel 3 der VLpH ist knapp formuliert und lässt wenig Spielraum: Pflanzen, Pflanzenteile oder daraus hergestellte Zubereitungen nach Anhang 1 dürfen nicht als Lebensmittel verwendet und Lebensmitteln nicht zugesetzt werden. Ein zweiter Absatz regelt eine Ausnahme: Für Aromen aus diesen Pflanzen gilt separat die Aromenverordnung. Deshalb findet sich Johanniskraut auf der Liste mit dem Vermerk, dass es ausschliesslich als Aroma in alkoholischen Getränken zulässig ist – der bittere Kräuterlikör bleibt legal, die Johanniskraut-Kapsel als Lebensmittel nicht.

Massgebend für die Aufnahme in die Liste ist nicht, wie exotisch eine Pflanze wirkt, sondern ihre Toxizität bereits bei geringen Dosen sowie die Frage, ob ihre Wirkung dem Arzneimittelrecht vorbehalten ist. Auf der Liste stehen deshalb neben Tollkirsche, Eisenhut und Fingerhut auch Pflanzen, die viele Menschen für harmlose Kräuter halten: Arnika, Bärentraube, Mistel, Rainfarn, Wolfstrapp, Bärlapp.

Liste A und Liste B: Wie Anhang 1 der VLpH aufgebaut ist

Mit einer Revision der VLpH wurde Anhang 1 in zwei Teile gegliedert und deutlich erweitert. Die Erweiterung stützt sich unter anderem auf die Stofflisten des Bundes und der Bundesländer aus Deutschland, an denen auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mitarbeitet.

Teil Was erfasst wird Beispiele
Teil A Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist. Teilweise mit Angabe des betroffenen Pflanzenteils oder einer Einschränkung. Gymnema silvestre, Hedera helix, Ephedra-Arten, Piper methysticum (Kava-Kava), Pausinystalia yohimbe, Griffonia simplicifolia (Samen), Arctostaphylos uva-ursi (Bärentraube), Hypericum perforatum (nur als Aroma in alkoholischen Getränken)
Teil B Einzelne pflanzliche Stoffe und Zubereitungen mit diesen Stoffen. Hier geht es nicht um die ganze Pflanze, sondern um definierte Substanzen. Aloe-Emodin, Emodin, Danthron sowie alle Zubereitungen mit diesen Stoffen; Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten

Die Unterscheidung ist praktisch relevant. Teil B trennt die Pflanze von ihren Inhaltsstoffen: Aloe vera als sorgfältig geschältes Blattgel bleibt lebensmittelrechtlich möglich, während Zubereitungen aus dem ganzen Blatt mit Hydroxyanthracen-Derivaten nicht zulässig sind. Hintergrund ist eine Sicherheitsbewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Aloe-Emodin, Emodin und Danthron als genotoxisch einstufte und keine unbedenkliche Tagesaufnahme ableiten konnte. Die EU hat diese Stoffe 2021 verboten, die Schweiz ist mit der Aufnahme in Teil B nachgezogen.

Gymnema silvestre: Warum eine Pflanze, die den Süssgeschmack ausschaltet, nicht ins Lebensmittel gehört

Gymnema silvestre stammt aus Indien und Teilen Afrikas und wird in der ayurvedischen Tradition seit Jahrhunderten verwendet. Der Hindi-Name gurmar bedeutet sinngemäss «Zuckerzerstörer». Diese Bezeichnung beschreibt einen realen, gut dokumentierten Effekt: Die enthaltenen Gymnemasäuren blockieren vorübergehend die Süssrezeptoren auf der Zunge. Wer ein Gymnema-Blatt kaut, schmeckt anschliessend für einige Minuten keine Süsse mehr.

International wird die Pflanze intensiv im Zusammenhang mit Blutzucker und Zuckerverlangen beworben. Genau das ist der regulatorische Kern des Problems. Eine Substanz, die gezielt in die Glukoseregulation eingreifen soll, bewegt sich nach den Schweizer Abgrenzungskriterien im Bereich der pharmakologischen Wirkung – und pharmakologische Wirkung ist nach der gesetzlichen Definition Arzneimitteln vorbehalten. Das Blatt von Gymnema silvestre ist deshalb in Teil A der Verbotsliste aufgeführt.

Efeu: In Arzneimitteln anerkannt, als Lebensmittelzutat nicht zulässig

Der Gemeine Efeu (Hedera helix) macht die Trennlinie noch anschaulicher. Efeublätter-Trockenextrakte sind in Europa als Arzneimittel bei produktivem Husten anerkannt; das Committee on Herbal Medicinal Products der Europäischen Arzneimittelagentur beschreibt dafür mehrere standardisierte Zubereitungen. Efeu ist also keine Pflanze mit fragwürdigem Ruf – im Gegenteil, sie ist eine der am besten dokumentierten Hustenpflanzen Europas.

Trotzdem – oder gerade deshalb – ist ihre Verwendung in Lebensmitteln in der Schweiz nicht zulässig. Zwei Gründe greifen ineinander. Erstens sind Efeu-Pflanzenteile, insbesondere die Beeren, giftig; die enthaltenen Triterpensaponine reizen Haut und Schleimhäute. Zweitens liegt eine anerkannte arzneiliche Anwendung vor, die nach Schweizer Recht ins Heilmittelrecht gehört und nicht in ein Lebensmittel, das ohne Zulassungsverfahren und ohne ärztliche Begleitung verkauft wird.

Der entscheidende Punkt für Konsumentinnen und Konsumenten: Ein Efeu-Hustensaft aus der Apotheke ist geprüft, dosiert und indikationsbezogen zugelassen. Eine Efeu-Kapsel im Nahrungsergänzungsregal ist keines davon – und in der Schweiz nicht verkehrsfähig.

Nicht auf der Liste heisst nicht automatisch erlaubt

Wer nun schlussfolgert, alles ausserhalb von Anhang 1 sei unbedenklich, verkennt den Aufbau des Systems. Das BLV bezeichnet die Verbotslisten ausdrücklich als nicht abschliessend. Eine Zutat muss mehrere Hürden gleichzeitig nehmen.

Hürde Rechtliche Grundlage Worum es geht
Verbotene Pflanzen Anhang 1 VLpH Toxizität bei geringen Dosen; Wirkung, die Arzneimitteln vorbehalten ist
Verbotene Stoffe Anhang 4 VZVM Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen – etwa roter Reisschimmel (Monascus purpureus) und Melatonin
Neuartige Lebensmittel Verordnung über neuartige Lebensmittel Fehlt eine sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997, braucht es eine Bewilligung
Pharmakologische Dosis Abgrenzungskriterien Heilmittel/Lebensmittel Auch eine nicht gelistete Pflanze ist unzulässig, wenn sie in pharmakologisch wirksamer Dosis eingesetzt wird
Höchstmengen und Angaben VNem, LIV Zulässige Vitamine und Mineralstoffe, Höchstmengen pro Tagesdosis, zulässige gesundheitsbezogene Angaben

Ein weiterer Punkt, der regelmässig unterschätzt wird: Ein Nahrungsergänzungsmittel, das in einem EU-Land legal verkauft wird, ist deshalb in der Schweiz noch lange nicht verkehrsfähig. Der Grundsatz «Cassis de Dijon» klammert Lebensmittel ausdrücklich aus. Wer im europäischen Ausland online bestellt, kauft deshalb nicht automatisch ein Produkt, das den Schweizer Anforderungen genügt.

Was die Kampagne sonst noch beanstandete – und was daraus zu lernen ist

Die beiden unzulässigen Pflanzen waren nur ein Teil des Befunds. Die übrigen Beanstandungsgründe zeichnen ein Muster, das für die Beurteilung von Präparaten allgemein aufschlussreich ist.

Inhaltsstoff Beanstandungsgrund
Piperin (4 Proben), Curcuminoide (3 Proben), Berberin (1 Probe) Überschreitung des gesundheitsbezogenen Richtwerts pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Die Einschätzung stützt sich auf Risikobewertungen der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ANSES) und des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).
Beta-Alanin (3 Proben) Nicht retardierte Darreichungsform. Ohne verzögerte Freisetzung ist bei empfindlichen Personen bereits ab 1 g mit Missempfindungen wie Kribbeln oder Taubheit zu rechnen.
Coffein (2 Proben), Betain, Cholin, Citrullin, Zink (je 1 Probe) Überschreitung der zulässigen Höchstmenge pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge
Synthetische Arzneistoffe (1 Probe) Nachweis von Dexamethason, Paracetamol und Chlorphenamin in einem Produkt, das explizit als rein pflanzlich vermarktet wurde. Das BLV warnte öffentlich.
Curcuminoide (1 Probe) Unterbefund – Abweichung vom deklarierten Gehalt, damit Täuschung
Titandioxid (1 Probe) Nicht zulässiger Zusatzstoff

Fünf weitere Proben wurden wegen nicht zulässiger gesundheitsbezogener Angaben beanstandet. Das ist der stillste, aber häufigste Verstoss der Branche: Ein Produkt darf chemisch einwandfrei sein und trotzdem beanstandet werden, weil auf der Verpackung eine Wirkung versprochen wird, die rechtlich nicht behauptet werden darf.

Bemerkenswert ist auch, was die Kampagne über Dosierungslogik verrät. Piperin und Curcuminoide sind keine dubiosen Substanzen – sie stammen aus Pfeffer und Kurkuma, beides alltägliche Gewürze. Beanstandet wurde nicht ihre Existenz, sondern ihre Konzentration. Der Sprung vom Gewürz zum hochdosierten Extrakt ist der Sprung, an dem lebensmittelrechtliche Grenzen greifen.

Warum bestimmte international beworbene Zutaten bei uns nicht im Sortiment sind

Für einen Schweizer Anbieter ist diese Rechtslage keine lästige Hürde, sondern eine Sortimentsentscheidung, die vor der ersten Rezepturzeile getroffen wird. Bevor eine Pflanze überhaupt in eine Formel gelangt, wird sie gegen Anhang 1 der VLpH, gegen Anhang 4 der VZVM, gegen den Novel-Food-Status und gegen die Höchstmengen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung geprüft. Fällt sie an einer dieser Stellen durch, kommt sie nicht ins Sortiment – unabhängig davon, wie stark sie international nachgefragt wird.

Dabei ist die geografische Herkunft einer Pflanze ausdrücklich nicht das Kriterium. Weder Efeu noch Bärentraube noch Arnika sind exotisch, und trotzdem stehen alle drei auf der Verbotsliste. Entscheidend ist etwas anderes: eine lange, dokumentierte Verwendungsgeschichte als Lebensmittel, eine belastbare Sicherheitsbewertung und eine Dosierung, die klar im Lebensmittelbereich bleibt.

Genau diese Kriterien erfüllen die klassischen mitteleuropäischen Küchen- und Kräuterpflanzen besonders zuverlässig. Melisse, Fenchel, Pfefferminze oder Kamille sind seit Jahrhunderten Bestandteil europäischer Ess- und Trinkkultur. Ihre Verwendungsgeschichte ist nicht rekonstruiert, sondern belegt – und sie werden in Mengen eingesetzt, die aus dem Lebensmittelbereich stammen und dort auch bleiben. Das ist der unspektakuläre, aber tragfähige Grund, weshalb europäische Kräutertradition den Kern unserer Rezepturen bildet und nicht der jeweils aktuelle globale Trendwirkstoff.

Sicherheit und Anwendung: Worauf sich beim Einkauf achten lässt

Aus den Befunden der Kampagne lassen sich einige praktische Prüfpunkte ableiten:

  • Vollständige Deklaration: Botanische Bezeichnung, verwendeter Pflanzenteil und Extraktverhältnis sollten angegeben sein. Fehlen diese Angaben, lässt sich die Zulässigkeit gar nicht beurteilen.
  • Herkunft des Anbieters: Bei Bestellungen aus dem Ausland gilt Schweizer Lebensmittelrecht nicht automatisch. Die Verantwortung für die Einfuhr zum Eigengebrauch liegt bei der bestellenden Person.
  • Wirkversprechen als Warnsignal: Je konkreter eine Krankheit oder ein Beschwerdebild auf der Verpackung adressiert wird, desto wahrscheinlicher ist eine unzulässige Angabe.
  • Extrem hohe Einzeldosen: Werden isolierte Einzelstoffe weit über gewöhnlichen Verzehrsmengen dosiert, lohnt sich ein zweiter Blick.

Für Schwangere, Stillende, Kinder und Jugendliche gilt bei pflanzlichen Präparaten generell erhöhte Zurückhaltung. Für viele Pflanzenextrakte fehlen für diese Gruppen belastbare Sicherheitsdaten. Wer regelmässig Medikamente einnimmt – insbesondere blutverdünnende, blutzuckersenkende oder immunmodulierende Arzneimittel –, sollte die Einnahme pflanzlicher Präparate mit der Ärztin, dem Arzt oder der Apotheke besprechen, da Wechselwirkungen möglich sind. Bei Vergiftungsverdacht, etwa nach dem Verzehr von Efeubeeren, ist umgehend das Tox Info Suisse unter 145 zu kontaktieren.

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Fazit: Was gesichert ist – und was offen bleibt

Gesichert ist die Rechtslage. Anhang 1 der VLpH führt in Teil A Pflanzen und in Teil B einzelne pflanzliche Stoffe auf, die in Lebensmitteln nicht zulässig sind. Gymnema silvestre und Hedera helix gehören dazu, und beide wurden Anfang 2026 in der Ostschweiz in Nahrungsergänzungsmitteln nachgewiesen. Gesichert ist auch, dass diese Listen nicht abschliessend sind: Novel-Food-Status, pharmakologische Dosierung und Höchstmengen wirken zusätzlich.

Offen bleibt einiges. Die Verbotslisten sind ein bewegliches Ziel – sie werden regelmässig an neue Risikobewertungen und an das Recht der wichtigsten Handelspartner angepasst. Was heute zulässig ist, kann nach der nächsten Sicherheitsbewertung anders beurteilt werden; das Beispiel der Hydroxyanthracen-Derivate zeigt das exemplarisch. Offen bleibt auch, wie sich der wachsende Onlinehandel kontrollieren lässt, bei dem Produkte den Weg zur Konsumentin nehmen, ohne je eine Schweizer Ladentheke berührt zu haben.

Was sich daraus ableiten lässt, ist unspektakulär und trotzdem tragfähig: Eine Pflanze ist nicht deshalb geeignet, weil sie natürlich ist oder weil sie irgendwo auf der Welt eine lange Tradition hat. Sie ist geeignet, wenn ihre Verwendung als Lebensmittel dokumentiert, ihre Sicherheit bewertet und ihre Dosierung im Lebensmittelbereich verankert ist. Alles andere gehört in ein anderes Regal.

Stand der Recherche: Juli 2026. Massgebend ist stets die aktuelle Fassung der Erlasse auf Fedlex.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die lebensmittelrechtliche Einstufung von Pflanzen in der Schweiz und stellt keine Rechtsberatung dar. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Sie sind nicht zur Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten bestimmt. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich bitte an eine Ärztin, einen Arzt oder eine Apotheke.

Quellen

  • Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Kanton St. Gallen: Nahrungsergänzungsmittel unter der Lupe. Kampagnenbericht 2026. berichte.sg.ch
  • Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH), SR 817.022.17, insbesondere Art. 3 und Anhang 1. fedlex.admin.ch
  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Stofflisten Pflanzen, Pilze und Algen. blv.admin.ch
  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Nahrungsergänzungsmittel. blv.admin.ch
  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Monascus purpureus (Rotschimmelreis). blv.admin.ch
  • Swissmedic und BLV: Abgrenzungskriterien Heilmittel – Lebensmittel – Gebrauchsgegenstände. swissmedic.ch
  • EDI: Erläuterungen zur Änderung der VLpH, Anhang 1 Teil A und Teil B. blv.admin.ch
  • Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 betreffend botanische Arten mit Hydroxyanthracen-Derivaten. eur-lex.europa.eu
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